Satzung

Präambel

Zur Förderung des Aufbaus und der Gründung eines Museums für Kieler Theatergeschichte im Wandel der Zeit gibt sich der Verein folgende Satzung:

§ 1

Zweck des Vereins ist die selbstlose wirtschaftliche und ideelle Förderung des Aufbaus und der Gründung eines Theatermuseums in Kiel.

Dazu sollen zahlreiche in privatem Besitz befindliche Gegenstände aus dem Fundus, Schriften, Bildwerke und andere Requisiten des Kieler Theaters der Öffentlichkeit und interessierten Personengruppen wie Schulklassen in Ausstellungen zugänglich gemacht werden, um die Geschichte, Wesen und Aufgaben des Theaters unter Berücksichtigung des Zeitgeschehens zu dokumentieren.

Sinn und Zweck des zu schaffenden Theatermuseums sollen zusätzlich durch Gesprächs- und Diskussionsveranstaltungen erläutert werden, um die Öffentlichkeit für die positiven Auswirkungen eines solchen Museumsprojektes zu sensibilisieren. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2

Der Verein führt den Namen „Theatermuseum Kiel e.V.” Sitz des Vereins ist Kiel.

§3

Mitglied des Vereins können Privatpersonen, Firmen und Vereinigungen werden.

§4

Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand des Vereines.

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Firmen und Vereinigungen haben nur eine Stimme.

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod

1. durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand binnen drei Monaten vor dem Ende des laufenden Geschäftsjahres (31. Juli),

2. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der von der Mitgliederversammlung auf Antrag mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgesprochen wird.

§5

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§6

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Einladung hat zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Auf Antrag von mindestens 5 Einzelmitgliedern muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung in gleicher Form binnen drei Wochen einberufen. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Vorstand oder den erschienenen Mitgliedern einen Protokollführer. Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§7

Der Vorstand besteht aus:

– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Schatzmeister(in)
– dem/der Schriftführer(in)
– bis zu 5 Beisitzern/innen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der /die Vorsitzende und der /die stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird durch den/die Vorsitzende(n) und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliedervertretung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in den geraden Jahren der /die Vorsitzende, der/die Schatz-meister(in) und die Hälfte etwaiger weiterer Mitglieder, in den ungeraden Jahren der /die stellvertretende Vorsitzende und die restlichen weiteren Mitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei verspäteter Jahreshauptversammlung bleibt der Vorstand auch nach Ablauf von 2 Jahren bis zum Termin der Neuwahl im Amt. Der Vorstand erstattet den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Ehrenmitglied auf Lebenszeit wählen. Das Ehrenmitglied gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Seine Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

§8

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli (Theaterspielzeit). Die Höhe des Jahresmitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jährlich im voraus zum 15. Oktober zu entrichten. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Rückzahlung ihrer bisher geleisteten Beiträge.

§9

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden, sofern eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder dieses beschließt.

Kiel, den 31.05.2010

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